Satzung

Satzung des TV Boos 1924 e.V.

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der 1924 gegründete Verein führt den Namen "Turnverein Boos 1924 e. V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 87737 Boos, Landkreis Unterallgäu und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen unter der Nummer VR 130 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt, gemäß § 12 Abs.2 Satz 2 BLSV-Satzung.
  5. Zudem ist der Verein Mitglied in den, für die einzelnen in seinen Abteilungen betriebenen Sportarten zu­ständigen Fachverbänden.
  6. Der Vereinsrat entscheidet über Erwerb oder Aufgabe der Mitgliedschaft in Sportverbänden und anderen Organisationen. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die von den Verbänden er­lassenen Bestimmungen (Satzungen, Statuten, Spielordnungen usw.) als unmittelbar für die betreffende Sportart verbindlich an.
  7. Die Vereinsfarben sind gelb-schwarz.

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Turnverein Boos 1924 e. V., mit Sitz in 87737 Boos, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Die Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  8. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfach­verbänden an.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

  1. Hauptziel des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit durch die planmäßige Ausübung von Freizeitsport mit dem Ziel die körperliche Fitness und Gesundheit seiner Mitglieder zu erhalten. Im Zusammenhang mit seinem Hauptzweck sieht der Verein seine Aufgaben auch in der Gewinnung der Jugend zur körperlichen Erziehun.
    Seinen Vereinszweck erfüllt er durch
    - regelmäßige Übungsstunden unter Anleitung.
    - Teilnahme an Sportwettkämpfen und Mannschaftsspielen.
    - Teilnahme an Sportfesten.
    - alle sonstigen dem Vereinszweck und der Förderung des Vereins dienenden Unternehmungen.
    Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportarten Fußball, Tennis, Tischtennis, Turnen, Volleyball, Faustball, Gardetanz und nach Abstimmung neuer Sportarten auch durch diese.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

 

 § 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist die Mitgliedervollversammlung zuständig.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwands­entschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden
  7. Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
  8. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mit dem Begriff „Mitglied, Mitglieder“ und allen anderslautenden Begriffen mit Personenbezug werden weibliche und männliche Personen gleichermaßen berücksichtigt und gleichberechtigt behandelt. Es ergibt sich kein Unterschied in den Rechten und Pflichten hinsichtlich des Geschlechtes. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Mitglieder des Vereins sind:
    a) Ordentliche Mitglieder, das sind alle Mitglieder nach vollendetem 18. Lebensjahr, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder.
    b) Jugendliche, das sind alle Mitglieder nach vollendetem 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
    c) Schüler und Schülerinnen, das sind alle Mitglieder von vollendetem 10. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
    d) Kinder, das sind alle Mitglieder von vollendetem 3. bis zum voll­endeten 10. Lebensjahr.
    e) Ehrenmitglieder.
  3.  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
  4. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsrat.
  5. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
  6. Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
  7. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
  8. Alle Mitglieder erklären sich mit der Satzung und den Interessen des Vereins und den Verbänden, denen sich der Verein anschließt, einverstanden. Die Mitglieder fördern das Ansehen des Vereins und der angeschlossenen Gruppen und Verbände.

 

 § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
  2. Sämtliche ordentliche Mitglieder sowie Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr besitzen unbeschränktes Stimmrecht im Rahmen der Satzungsbe­stimmungen. In den Vorstand können jedoch nur Mitglieder ab 18 Jahren gewählt werden.
  3. Alle Mitglieder ver­pflichten sich nach erfolgter Aufnahme zur restlosen Erfüllung aller Vereinspflichten aus dieser Mitgliedschaft.
  4. Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Vereinssatzung und sonstiger Ordnungen an dem Vereinsleben als „aktive Mitglieder“ teilzunehmen. Als solche dürfen sie innerhalb der jeweiligen Übungsstunden Einrichtungen des Vereins, einschließlich der Gerätschaften, benutzen. Sie können sich bei sämtlichen Sportabteilungen, unter Beachtung der Anordnungen der Übungs­leiter/innen und der für die einzelnen Abteilungen geltenden Regeln und Bestimmungen, sportlich betätigen.
  5. Zum Pflichtenkreis der Mitglieder gehören: Pünktliche Beitrags­leistung sowie Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung, Leistung vollen Schadensersatzes bei grob fahrlässiger oder mut­williger Beschädigung des Vereinseigentums.
  6. Die aktiven Mitglieder dürfen Sportarten, die sie in den Ab­teilungen des Vereines betreiben, in einem anderen Verein nur mit Zustimmung des Abteilungsleiters ausüben.
  7. Wer ohne Zustimmung des Vorstandes für den Verein Ausgaben leistet oder Belastungen übernimmt oder veranlasst, haftet hierfür persönlich.

 

 § 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste nach § 7, Absatz (6), Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
  2. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche, durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein. Das Mitglied hat aber auch nach Beendigung alle bis dahin entstandenen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zu erfüllen.
  3. Der Austritt kann jederzeit, aber nur schriftlich gegenüber dem Vorstand, bei Minder­jährigen mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Ver­treters erklärt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des laufenden Kalender­jahres zu bezahlen. Eine Rückzahlung bezahlter Vereinsbei­träge erfolgt nicht.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein gehörenden Gegenstände, die es im Besitz hat, sofort heraus­zugeben. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vereinsrat mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.
    Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
    Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
    Der Ausschluss kann erfolgen
    a) bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungsleiter und die Vereinsdisziplin,
    b) bei schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins und Handlungen, die dem Vereinsinteresse entgegenwirken,
    c) bei unehrenhaftem Verhalten,
    d) bei unsportlichem Verhalten,
    e) bei Verlust der Amtsfähigkeit (§ 45 StGb).
  5. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsrat seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
  6. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausrat bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
    a) Verweis
    b) Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei € 100,00.
    c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört
    d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
  7.  Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels einge­schriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied­schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
  9. Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit seiner Beitragszahlung für ein Kalenderjahr im Rück­stand, kann der Vorstand die Streichung in der Mitglieder­liste vornehmen. Berufung hiergegen ist innerhalb von acht Wochen an den Vereinsrat zulässig, wenn der rückständige Beitrag nachgezahlt worden ist.

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied hat, wenn für bestimmte Abteilungen festgesetzt, eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus bis spätestens zum 31. März eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
  2. Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
  3. Abteilungsbeiträge und/oder Aufnahmegebühren können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsrat.
  4. Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  6. Mitglieder, die nicht am Sepa-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt. Die Höhe richtet sich nach den aktuell gültigen Kosten, wie z.B. Bankgebühren.
  7. Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.

 

§ 9 Organe des Vereins

  1.  Organe des Vereins sind:
    a)  die Mitgliederversammlung
    b)  der Vorstand
    c)   der Vereinsrat

 

 § 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Ihr obliegt vor allem
    a) die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
    b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresab­rechnung des Vorstandes,
    c) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der einzelnen Abteilungsleiter,
    d) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
    e) die Beschlussfassung über das Beitragswesen,
    f) die Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen,
    g) die Wahl der Kassenprüfer,
    h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
    i) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jährlich bis zum 31. März eines Jahres stattfinden. Sie ist vom Vorstand spätestens 4 Wochen vorher, unter Bekannt­gabe der Tagesordnung, durch Bekanntmachung im Ortsnachrichten­blatt der Gemeinde Boos, einzuberufen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Fünftel aller wahlberechtigten Vereinsmitglieder schrift­lich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand ver­langt wird. Sie ist vom Vorstand spätestens 4 Wochen vorher, unter Bekannt­gabe der Tagesordnung, durch Bekanntmachung im Ortsnachrichten­blatt der Gemeinde Boos einzuberufen.
  4. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Leiter, soweit die Satzung nichts anderes festlegt.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher er­folgt ist.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Beschluss­fassung über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Liegen­schaften und Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen wird als ungültige Stimme gezählt. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand ein­gereicht werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen beim Vor­stand so rechtzeitig vorliegen, dass sie bei der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden können.
  9. Zur Durchführung von Neuwahlen wird ein dreiköpfiger Wahlaus­schuss durch die Mitgliederversammlung gebildet. Dieser Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n. Der Wahlausschuss hat eventuell schriftlich eingegangene Wahlvor­schläge zum Vorstand zu sichten und sie der Versammlung zu unterbreiten. Für alle zu wählenden Ämter sind entsprechende Vorschläge in der Mitgliederversammlung zu machen. Dem Wahlausschuss obliegt es, Entlast­ung und Neuwahlen durchzuführen.
  10. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  11. Die Wahlen des Vorstandes sind geheim mittels Stimmzettel durch­zuführen.
  12. Über die Mitgliedervollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Die Kassenprüfer/innen

  1.  Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand nach Möglichkeit mindestens eine Woche vor Durchführung der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  2. Sonderprüfungen sind möglich.
  3. Bei der Mitgliederversammlung hat eine/r der Kassenprüfer/innen einen Bericht über die Prüfung abzugeben.

 

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem/der 1. Vorsitzenden, Alleinvertretungsrecht nach § 26 BGB
    b) dem/der 2. Vorsitzenden, Alleinvertretungsrecht nach § 26 BGB
    c) dem/der Kassier/in, Mitglied des Vorstandes
    d) dem/der Schriftführer/in, Mitglied des Vorstandes
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt. Kassierer/in und Schriftführer/in sind zu zweit vertretungsberechtigt. Die Veräußerung des Vereins wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Der Vorstand ist verantwortlich für die Jahresabrechnung, die Verwaltung des Vermögens, von Einrichtungen und Anlagen des Vereins, die Aufnahme von Mitgliedern und Streichung von der Mitgliederliste.
  4. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur sazungsgemäßen Neuwahl, längstens jedoch noch für weitere sechs Monate, im Amt. Vorstandsmitglieder können Ihr Amt jederzeit, unter Beachtung von § (8), niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsrat für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
  5. Wiederwahl ist möglich.
  6. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsrat nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes können nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes können nur schriftlich und mit einer Frist von 3 Monaten zurücktreten.
  9. Sofern der Verein weiter über einen vertretungsberechtigten Vorstand verfügt, muss nach dem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern nicht zwingend ein neuer Vorstand gewählt werden.
  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einer/m der Vorsitzenden schriftlich oder fern­mündlich einberufen werden. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstands­mitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiter/s/in der Vorstandsitzung.
  11. Der/die Kassier/in verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungs­gemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungs­bericht zu erstatten. Er/Sie leistet alle Zahlungen für den Verein gegen Rechnung oder Quittung. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres werden alle Abteilungskassen in die Gesamtabrechnung mit einbezogen. Diese sind von den Abteilungen satzungsgemäß abzurechnen und zu übergeben.
  12. Dem/Der Schriftführer/in obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsrates und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er/Sie hat über jede Zusammenkunft des Vorstandes, des Vereinsrates und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen und insbe­sondere die Beschlüsse zu dokumentieren. Die Protokolle sind vom/von der Schriftführer/in und dem/der Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen.
  13. Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt.
  14. Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

 

 § 13 Der Vereinsrat

  1. Der Vereinsrat besteht aus:
    a)  dem Vorstand des Vereins
    b)  den Abteilungsleitern der Abteilungen oder deren Beauftragten
  2. Die in § 13 Absatz (1) unter b) und c) genannten Personen werden in Abteilungsversammlungen gewählt.
  3. Der Vereinsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
  4. Der Vereinsrat berät den Vorstand. Er beschließt, unter Leitung des Vorstands, in allen Angelegenheiten, die ihm durch diese Satzung zuge­wiesen sind, im Übrigen in den Fragen, die das Verhältnis der Abteilungen untereinander oder zum Hauptverein betreffen. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
  5. Der Vereinsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmen­mehrheit; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiter/s/in der Vereinsratssitzung.
  6. Über die Beschlüsse werden Protokolle angefertigt, die von dem Schriftführer und dem/der Sitzungsleiter/in des Vereinsrates zu unterzeichnen und in der nächsten Vereinsratssitzung zu genehmigen sind.

 

§ 14 Abteilungen, Übungs- und Wettkampfbetrieb

  1.  Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsrates rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsrates das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
  2. Die Abteilungsversammlung wählt ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren. Näheres regelt die Abteilungsordnung, die sich an den Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungs­ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.
  3. Die Abteilungsleitung kann von der Amtsführung suspendiert und/oder ihres Amtes enthoben werden und zwar bei Verstoß
    a) gegen die Interessen des Vereins oder
    b) gegen die Vereinssatzung oder
    c) gegen Vereinsordnungen oder
    d) gegen Beschlüsse der Vereinsorgane.
    Für die Entscheidung gemäß a) ist der Vereinsrat und für Entscheidungen gemäß b-d) ist der Vorstand zuständig.
  4. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
  5. Der Übungs- und Wettkampfbetrieb wird in diesen Abteilungen durchgeführt und zwar unter der verantwortlichen Leitung des/der Abteilungsleiter/s/in. Der/Die Abteilungsleiter/in ist dem Vorstand des Vereins für den ordnungsgemäßen Abteilungsbetrieb verantwort­lich. Gegen Entscheidungen des Vorstandes steht der Abteilung der Einspruch beim Vereinsrat zu.
  6. Jede Abteilung gibt sich eine eigene Abteilungsordnung, die vom Vereinsrat genehmigt werden muss. Dieser kann für einzelne Abteilungen besondere Bestimmungen erlassen. Die Besetzung der Abteilungsleitung und von besonderen Ausschüssen bedarf der Bestätigung durch den Vereinsrat. Die Abteilungsordnungen müssen für die Abteilungsleitung wenigstens eine/n Abteilungs­leiter/in, einen stellvertretende/n Abteilungsleiter/in und eine/n Kassier/in vorsehen und die Erfüllung der sportlichen Aufgaben und der Verpflichtungen gegenüber dem Verein und dem Vorstand gewährleisten. Die Abteilungsleitungen sind insbe­sondere auch persönlich für den sachgemäßen und wirtschaft­lich zweckmäßigen Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und deren ordnungsgemäße Abrechnung verantwortlich. Die Abrechnung erfolgt jährlich und ist dem Vorstand im Januar eines jeden Jahres vorzulegen.
  7. Die Abteilungen stellen jährlich rechtzeitige Voranschläge über die Mittel auf, die sie für die Durchführung ihrer Auf­gaben benötigen und stellen entsprechende Anträge auf Berücksichtigung an den Vorstand.
  8. Die Abteilungsleiter/innen erhalten die Vollmacht, den Verein im Rahmen der Abteilungszuständigkeit zu vertreten. Die Über­nahme von Verpflichtungen für den Verein ist nur im Rahmen eines vom Vorstand genehmigten Voranschlages zulässig. Ge­bäude, Anlagen usw. sind Eigentum des Hauptvereins. Von einer einzelnen Abteilung geschaffene Anlagen, Ein­richtungen oder dgl. können jedoch dieser Abteilung, die dann auch die ausschließliche Unterhaltungspflicht trifft, zur ausschließlichen oder bevorzugten Benutzung überlassen werden. Das gleiche gilt für Geräte der Abteilungen.
  9. Die Abteilungen führen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung ihre Abteilungsversammlungen durch. Die je­weilige Abteilungsversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher, unter vorheriger Bekanntgabe an den Vereinsrat, im Ortsnachrichtenblatt der Gemeinde Boos bekannt gemacht werden. Unter Berücksichtigung ihrer Abteilungsordnung muss bei dieser Versammlung die, in § 13 Abs. 3 genannte, Abteilungsleitung gewählt werden.

 

§ 15 Haftung

  1. Der Verein haftet nicht für Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen, Turnhallen oder den Räumen des Vereins.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 16 Versicherung

  1.  Sämtliche Mitglieder sind innerhalb einer Veranstaltung des Vereins im aktiven Sportbetrieb über die Versicherung des BLSV „Bayerischer Landes-Sportverband e.V.“ unfallversichert.

 

§ 17 Ehrungen

  1.  Mitglieder die 25 oder 40 Jahre dem Verein ununterbrochen angehört haben, werden geehrt. (Silber, Gold) Danach folgt eine Ehrung alle 10 Jahre. Die Dauer der Mitgliedschaft wird anhand des Eintrittsdatums ermittelt.
  2. Mitglieder die überwiegend passiv dem Verein angehört haben, werden frühestens nach einer Dauer der Zugehörigkeit von 50 Jahren zum Ehrenmitglied ernannt.
  3. Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligt haben oder besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch den Vereinsrat zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres verliehen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt und haben zu den eigenen Veranstaltungen freien Zutritt.

 

§ 18 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Wettkampfergebnisse und Bilder aus Vereinsveranstaltungen. Bilder, entstanden im satzungsgemäßen Betrieb, dürfen vom Verein veröffentlicht werden. Dieser Veröffentlichung wird mit der Beitrittserklärung zugestimmt. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
  4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

 

 § 19 Auflösung des Vereins

  1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimm­berechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
  2. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Boos mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

§ 20 Sprachregelung

  1.  Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktions­bezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

§ 21 Gerichtsstand

  1.  Gerichtsstand des Vereins ist Memmingen.

 

§ 22 Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am ............... geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.